navigation
fenster

Impressum

 

- Deutschland:

 

Firmenname

Diaplan Innenausbau Gesmbh

Geschäftsführung

Klaus Janschitz

Straße

Görlitzer Straße 21

PLZ / Ort

D-83395 Freilassing

Land

Deutschland

Telefon

08654 / 479660

Fax

08654 / 479662

Email

freilassing@diaplan.com

Internet

http://www.diaplan.com

Umsatzsteuer Identifikationsnummer

DE 179361562

Firmenbuchnummer

HRB 10142

Firmenbuchgericht

Traunstein


- Österreich:

 

Firmenname

Diaplan Stahl + Holz Innenausbau Gesmbh

Geschäftsführung

Klaus Janschitz

Straße

Bahnhofstraße 9

PLZ / Ort

A-9020 Klagenfurt

Land

Österreich

Telefon

+43(0) 463 54 510

Fax

+43(0) 463 54 510-15

Email

klagenfurt@diaplan.com

Internet

http://www.diaplan.com

Umsatzsteuer Identifikationsnummer

ATU 25752101

Firmenbuchnummer

FN 92671 g

Firmenbuchgericht

Klagenfurt

 

 

 

 

Urheberrecht

 

Alle Nachrichten, Grafiken und das Design der Web-Site der DIAPLAN STAHL + HOLZ INNENAUSBAU GESMBH

und DIAPLAN INNENAUSBAU GESMBH dienen ausschließlich der persönlichen Information unserer Kunden.

Die Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko.

Alle Daten dieses Angebotes genießen den Schutz nach §4 und §§87a ff. Urheberrechtsgesetz.

Die Reproduktion, das Kopieren und der Ausdruck der gesamten Web-Site sind nur zum Zweck einer Bestellung bei der Firma DIAPLAN STAHL + HOLZ INNENAUSBAU GESMBH erlaubt. Jede darüber hinausgehende Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe, überschreitet die übliche Nutzung und stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeines

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse der Firma Diaplan GmbH (im Folgenden UNTERNEHMER), sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Besteller ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn der UNTERNEHMER diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erfüllungshandlungen des Unternehmers stellen keine Genehmigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers dar.

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten daher allgemeine Vertragsbestimmungen für Verträge über

die Herstellung und Lieferung (Verkauf) von Produkten des Unternehmers, für Leistungen bei der Bauführung, sonstige Arbeiten jeder Art im Rahmen eines Werkvertrags, einschließlich von Leistungen für den Einbau und die Montage beim Besteller.

 

1. Angebot und Vertragsabschluss

 

1.1 Sämtliche Angebote des UNTERNEHMERS sind freibleibend und gelten nur bei ungeteilter Bestellung. Der UNTERNEHMER ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Besteller anzunehmen.


1.2 Bestellungen erfolgen schriftlich per Telefax, e-mail oder mündlich per Telefon an die vom UNTERNEHMER zuletzt bekanntgegebene Adresse, Telefon- und Telefaxnummer. Der Besteller ist für die Dauer von zwei Wochen an seine Bestellung gebunden. Verträge kommen durch die nachfolgende schriftliche Auftragsbestätigung des UNTERNEHMERS oder durch entsprechende Lieferung zustande. Auftragsbestätigungen ergehen an die vom Besteller in seiner Bestellung bzw bei einer laufenden Geschäftsbeziehung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse. Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen des UNTERNEHMERS. Weitere Leistungen werden separat berechnet. Geringfügige, materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrundeliegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern und Schaustücken, insbesondere Farb- oder Maserungsabweichungen werden vorbehalten. Derartige

materialbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

1.3 Die Produktions- und Ausführungspläne werden durch den Auftraggeber kostenlos und verbindlich beigestellt.


2. Preise

 

2.1 Alle angeführten Preise sind Euro-Preise. Die Preise sind Netto-Preise und enthalten keine Steuern und Abgaben. Die angeführten Preise sind Fixpreise bis zu 30 Tage ab Angebotsdatum. Bei Ausführung nach Stichtag/Angebotsdatum gelten veränderliche Preise.

 

2.2 In den Preisen sind Verpackung sowie Zoll und Versicherung und eventuell anfallende Montagearbeiten nicht enthalten.

 

2.3 Den angeführten Preisen liegen die am Tag des freibleibenden Angebots gültigen Preislisten zugrunde. Preiserhöhungen sind dem Besteller schriftlich mindestens 2 Wochen vorher unter Hinweis auf den

Geltungsbeginn der neuen Preise mitzuteilen.

 

2.4 Ausführung nach tatsächlich ausgeführten Mengen. Bei Mindermengen um mehr als 10 % erhöht sich der Einheitspreis entsprechend (Mindermengenzuschlag, Maschinenrüstkosten).


3. Lieferung und Gefahrenübergang

 

3.1 Die von uns gelieferten Produkte werden entsprechend der internen Produktionsnormen der Fa. Formbau hergestellt. Reklamationen werden nur anerkannt, wenn diese bei Übernahme der Ware am Lieferschein vermerkt werden.

 

3.2 Die Lieferungen ins EU-Ausland an Unternehmen ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs ist bei Lieferung ab Werk das Werk des UNTERNEHMERS. Der UNTERNEHMER hat dem Besteller die Waren als abholbereit zu melden.

 

3.3 Die Anlieferung der Ware erfolgt in einer Anlieferung. Wurde Lieferung frei Haus vereinbart, so ist Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs die vom Besteller angegebene Zustelladresse. Wurde Versand vereinbart, so ist Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs der Ort der Übergabe der Ware an den Transporteur, sofern es sich

um eine verkehrsübliche oder zwischen UNTERNEHMER und Besteller vereinbarte Versendungsart handelt.

 

3.4 Liefertermin lt. Vereinbarung, Produktionsaufnahme immer Anfang KW, gültig ab unterfertigtem Auftragsschreiben, Einlangen der Zahlung (Vorauskasse auf unserem Konto) sowie beigestellter Arbeitsvorbereitung, Produktionszeit lt. Auftragsbestätigung.

 

3.5 Die Lieferfristen und -termine des UNTERNEHMERS ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder aus einer gesonderten Mitteilung des UNTERNEHMERS. Diese Lieferfristen und -termine sind annähernd; Lieferfristen

gelten stets ab Auftragsbestätigung des UNTERNEHEMRS; Liefertermine verstehen immer ab Werk, Auslieferbereitschaft bzw. Übergabe an den Transporteur. Der UNTERNEHMER ist berechtigt, Lieferfristen und –termine aus den Gründen des Punktes 3.6 bzw. 3.7 sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch zumindest grob fahrlässiges Verhalten des UNTERNEHMERS herbeigeführt wurden, angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Der UNTERNEHMER teilt dem Besteller eine derartige Verzögerung der Lieferung zumindest eine Woche vor dem ursprünglichen Liefertermin mit. Dem Besteller stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.

 

3.6 Die Lieferung ist fristgerecht, wenn die Ware bei Lieferung ab Werk zum Liefertermin bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist vom UNTERNEHMER in seinem Werk zur Abholung bereit gestellt wird bzw. zum Ende der vereinbarten Lieferfrist dem Transporteur übergeben wird.

 

3.7 Der UNTERNEHMER ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen. Der UNTERNEHMER ist zur Überlieferung bis zu 10 % des Warenwerts pro Bestellung berechtigt.

 

3.8 Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt (zB Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl etc) oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre des UNTERNEHMERS liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den Besteller haftet der UNTERNEHMER nicht.

 

3.9 Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre des UNTERNEHMERS liegen, die Leistung verhindert werden, so ist der UNTERNEHMER berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren. Das gilt auch, wenn die Lieferverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht.

 

3.10 Unmöglichkeit der Leistung insbesonders aus Gründen der Punkte 3.6 und 3.7 berechtigt den Besteller, vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist der Besteller bei Verzug des UNTERNEHMERS berechtigt, unter Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich um eine teilbare Leistung, ist der Besteller allerdings immer nur zu einem entsprechenden Teilrücktritt berechtigt.

 

3.11 Ab Übergabe am Lieferort gemäß Punkt 3.1 und 3.2 trägt der Besteller die Gefahr des Untergangs bzw der Verschlechterung des Kaufgegenstands. Wurden dem Besteller – bei Lieferung ab Werk – Waren als abholbereit gemeldet, so lagern die Waren nach dem Ablauf von drei Werktagen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.


4. Verpackung und Transport

 

4.1 Die Einhaltung vereinbarter Zustell- bzw. Versandtermine setzt die rechtzeitige Klärung aller für die

Zustellung bzw. den Versand relevanten technischen Details voraus.

 

4.2 Der UNTERNEHMER verpackt die Ware nach eigenem Ermessen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Verpackungen stellt der UNTERNEHMER gesondert in Rechnung.

 

4.3 Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch und auf Rechnung des Bestellers abgeschlossen.


5. Sonderbestimmungen für Werkverträge

 

5.1 Die Bestimmungen des Punktes 5. kommen auf Verträge zur Anwendung, bei denen sich der UNTERNEHMER zur Herstellung eines bestimmten Werkes verpflichtet hat (Werkverträge).

Die Bestimmungen der Punkte 2., 3. und 4. dieser AGB kommen nur insoweit auf Werkverträge zur Anwendung als sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Punkts 5. stehen.

 

5.2 Dem Werkvertrag liegen die für die Erstellung des Werkes notwendigen Pläne, Zeichnungen, technischen Berichte, Muster, Baubeschreibungen udgl sowie die Beschreibung der Leistung bzw. das mit den Preisen versehene Leistungsverzeichnis zugrunde.

 

5.3 Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen, die vertragsgemäß vom Besteller beizustellen sind, hat dieser rechtzeitig zu beschaffen und dem UNTERNEHMER so rechtzeitig zu übergeben, dass dieser die Unterlagen noch vor Beginn der Ausführung prüfen und die notwendigen Vorbereitungen treffen kann. Sind für die Ausführung

der Leistung weitere Unterlagen erforderlich, die nicht vom UNTERNEHMER beizustellen sind, so sind sie

rechtzeitig beim Besteller kostenlos beizubringen.

Der Unternehmer teilt dem Besteller die ihm aufgrund seiner Fachkenntnis bei sorgfältiger Prüfung der Ausführungsunterlagen erkennbaren Mängel und Bedenken gegen die in Aussicht genommene Ausführung des Werks mit. Gibt der Besteller aufgrund dieser Mitteilung innerhalb angemessener Frist von 3 Kalendertagen keine ausreichenden Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung der Ausführung, so haftet er für die Folgen dieser Unterlassung selbst. Mängel und Fehler in den Ausführungsunterlagen, die der UNTERNEHMER nur aufgrund von umfangreichen und technisch aufwendigen Überprüfungen feststellen kann, gelten nicht als erkennbare Mängel.

 

5.4 Alle angeführten Preise sind Euro-Preise. Die Preise sind Netto-Preise und enthalten keine Steuern und Abgaben. Die Preise beziehen sich auf den in der Auftragsbestätigung genannten Leistungsumfang.

 

5.5 Den angeführten Preisen liegen die am Tag des freibleibenden Angebots gültigen Preislisten zugrunde. Preiserhöhungen sind dem Besteller schriftlich mindestens 2 Monate vorher unter Hinweis auf den

Geltungsbeginn der neuen Preise mitzuteilen.

 

5.6 Leistungsort ist Diaplan GmbH, Bahnhofstraße 9, A 9020 Klagenfurt. Mit der Übernahme durch den

Besteller gilt die Leistung als erbracht. Die Übernahme erfolgt ohne besondere Förmlichkeiten.

 

5.7 Für Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung infolge höherer Gewalt (zB Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl etc) oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre des UNTERNEHMERS liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den Besteller haftet der UNTERNEHMER nicht.

 

5.8 Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre des UNTERNEHMERS liegen, die Leistung verhindert werden, so ist der UNTERNEHMER berechtigt, von den noch offenen Leistungszusagen zurückzutreten. Das gilt auch, wenn die Leistungsverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines

Vorlieferanten zurückgeht.

 

5.9 Bei Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung oder einer Teilleistung steht dem Besteller keine Vertragsstrafe bzw. Schadenersatz zu. Es gilt die Haftungsbeschränkung des Punktes 9.1.

 

5.10 Bei Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung aus anderen als den in Punkt 5.7 bzw. 5.8 genannten Gründen hat der UNTERNEHMER das Recht, gegen Bezahlung eines Reugelds in der Höhe von 3 % des vereinbarten Werklohnes, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er noch keine Teilleistungen erbracht und keine Teilzahlungen angenommen hat. Ein über dieses Reugeld hinausgehender Schadenersatzanspruch des Bestellers wird in diesem Fall ausgeschlossen.

 

5.11 Unmöglichkeit der Leistung insbesonders aus Gründen der Punkte 5.7 und 5.8 berechtigt den Besteller, vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist der Besteller bei Verzug des UNTERNEHMERS berechtigt, unter Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich um eine teilbare Leistung, ist der Besteller allerdings immer nur zu einem entsprechenden Teilrücktritt berechtigt.

 

5.12 Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 (Werkvertragsnorm) kommen insoweit zur Anwendung, als in dem Werkvertrag zwischen UNTERNEHMER und Besteller bzw. in diesen AGB nicht entgegenstehende Bestimmungen (etwa in Punkt 6.1 oder in Punkt 9.5) vereinbart wurden.


6. Zahlung

 

6.1 Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, hat die Zahlung 14 Tage ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Dasselbe gilt für Teilrechnungen. Schecks werden lediglich zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen.

 

6.2 Vereinbartes Skonto gelten nur, wenn jede einzelne Teilrechnung und Schlussrechnung in der Skontofrist bezahlt wird. Bei verspäteter Zahlung von nur einer Teil bzw. der Schlussrechnung steht dem Besteller kein Skonto für den Gesamtauftrag mehr zu. Es kommen Nettopreise für den Gesamtauftrag zur Zahlung.

6.3 Der Besteller hat bei Zahlungen seinen Namen, die Rechnungsnummer und den Betrag anzugeben.

 

6.4 Im Falle eines Zahlungsverzuges werden für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang 12,5 % p.a. Verzugszinsen verrechnet. Bei Zahlungsverzug werden für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages, mind.l jedoch EUR 40,00 verrechnet. Nach erfolgloser zweiter Mahnung wird auf Kosten des Bestellers ein Inkassoinstitut mit der Hereinbringung der Forderung beauftragt. Der UNTERNEHMER hat gegenüber dem Besteller Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Bestellers bedingten Betreibungskosten.

 

6.5 Sämtliche Zahlungen des Bestellers werden zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen und erst dann auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verrechnet.

 

6.6 Die Berufung auf Mängel entbindet den Besteller nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Durch die Verhandlung über Mängelrügen anerkennt der UNTERNEHMER nicht die Pflicht zur Mängelbehebung.

 

6.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen.

 

6.8 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers gegen Forderungen des UNTERNEHMERS aus diesem Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen.

 

6.9 Tritt beim Besteller eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw wird dem UNTERNEHMER

erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Besteller derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers gefährdet war, so kann der UNTERNEHMER seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern. Der Nachweis derartiger Vermögens-Umstände beim Besteller gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.

 

6.10 Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen kann der UNTERNEHMER unter Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers kann der UNTERNEHMER ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bereits gelieferte aber noch nicht bezahlte Produkte kann der UNTERNEHMER in diesem Fall zurücknehmen, Kosten der Rückholung trägt der Auftraggeber.

 

6.11 Der UNTERNEHMER behält sich vor, dem Besteller allfällige Schaden-ersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen.


7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1 Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum des UNTERNEHMERS.

 

7.2 Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind diese getrennt zu lagern und auf Kosten des Bestellers gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

 

7.3 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des UNTERNEHMERS gestattet.

 

7.4 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren tritt der Vorbehaltskäufer seine Forderungen aus diesem Kaufvertrag schon jetzt an den UNTERNEHMER ab. Diese Sicherungszession ist in den Geschäftsbüchern des Vorbehaltskäufers auf jeder Seite der OP-Liste unter Angabe des Datums der Zessionsabrede (Abschluss dieses Vertrages) und des vollständigen Firmenwortlauts des UNTENRNEHMER (Zessionars) zu vermerken. Dieser Vermerk hat jedenfalls auch in der Liste der offenen Debitorenposten angebracht zu werden. Der Besteller verpflichtet sich darüber hinaus, seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung zu informieren. Zahlungen, die der Besteller von seinem Abnehmer erhält sind unverzüglich an den UNTERNEHMER weiterzuleiten.

 

7.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die daraus entstandene neue Sache. Bei Be- bzw Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware erwirbt der UNTERNEHMER Miteigentum an den daraus entstehenden neuen Sachen. Der Besteller gilt in diesem Fall als Verwahrer.

 

7.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zu verpfänden oder

ins Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen. Der Besteller verpflichtet sich, den UNTERNEHMER auf schnellstem Weg von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verständigen. Der Besteller hat bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte auf das Eigentum des Lieferanten an

der Ware hinzuweisen.


8. Gewährleistung

 

8.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt,

dem UNTERNEHMER – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – unverzüglich Anzeige zu machen. Ist bei besonders verpackten Waren die Untersuchung der Ware selbst nicht möglich, so ist die Verpackung zu untersuchen und, wenn diese eine äußerliche Beschädigung aufweist, die auf eine Beschädigung der verpackten Ware schließen lässt, ist dem UNTERNEHMER – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – unverzüglich Anzeige zu machen.

 

8.2 Ist bei Übernahme der Ware nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang eine sofortige Untersuchung der Ware nicht möglich, ist dieser Umstand dem LIEFERANTEN unverzüglich anzuzeigen und ein allfälliger, bei einer nachfolgenden Untersuchung feststellbarer Mangel binnen drei Werktagen ab Lieferung schriftlich zu rügen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich zu rügen, andernfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichtet der UNTERNEHMER nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.

 

8.3 Der Besteller kann bis maximal sechs Monate nach Übergabe der Ware Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung geltend machen.

 

8.4 Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des

UNTERNEHMERS und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers .

 

8.5 Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.

 

8.6 Eine Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss der Gewährleistung.

 

8.7 Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung (siehe Punkt 6.5).

 

8.8 Kommt es im Verhältnis des Bestellers zu seinen Kunden zu einem Gewährleistungsfall, so ist ein Rückgriff

auf den UNTERNEHMER gem. § 933 b ABGB ausgeschlossen. Der Besteller wird seinen Kunden gegenüber

(sofern es sich nicht um Verbraucher handelt) ebenfalls das Rückgriffsrecht gem. § 933 b ABGB ausschließen.


9. Haftung

 

9.1 Der UNTERNEHMER haftet für einen dem Besteller entstandenen Schaden nur insoweit, als ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung wird generell mit einem Betrag in der Höhe von 5 Prozent des Warenwertes der jeweiligen Lieferung beschränkt.

 

9.2 Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen.

 

9.3 Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Waren übernimmt der UNTERNEHMER keinerlei Haftung. Ebensowenig wird für Arbeiten von Dritten, die nachträglich an der gelieferten Ware durchgeführt werden, gehaftet.

 

9.4 Die Haftung des UNTERNEHMERS und seiner Vorlieferanten für Mangelfolgeschäden besteht nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

 

9.5 Für die Verletzung einer Warnpflicht durch den UNTERNEHMER oder seiner Erfüllungsgehilfen gem § 1168 a ABGB haftet der UNTERNEHMER nur insoweit, als ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.

 

9.6 Reklamationen und Gewährleistungsmängel werden in einer Frist von max. 8 KW bearbeitet. Von der Fa. Formbau werden bei Reklamation und Gewährleistungsmängel nur die Kosten der Materialsatzlieferung übernommen. Dies betrifft auch Gewährleistungsmängel.

 

9.7 Gewährleistungsmängel von bauseits montierter Ware werden nur anerkannt, wenn vom Auftraggeber nachgewiesen werden kann, dass der Schaden nicht auf unsachgemäße Montage, unsachgemäße Materialverwendung, unsachgemäße Materialweiterverarbeitung, unsachgemäße Materiallagerung usw. zurückzuführen ist. Sollten fehlerhafte Teile montiert werden, kann kein Mangel mehr anerkannt werden.


10. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

10.1 Auf dieses Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) kommt auf dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.

 

10.2 Erfüllungsort ist A 9020 Klagenfurt. Als Gerichtsstand wird A 9020 Klagenfurt vereinbart.

 

10.3 Vertragssprache ist „Deutsch“.


11. Sonstige Bestimmungen

 

11.1 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit

der weiteren Bestimmungen nicht.

 

11.2 Der UNTERNEHMER ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in

Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen jederzeit zu korrigieren.

 

11.3 Schriftliche Erklärungen (auch per Telefax oder e-mail) gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Besteller bekannt gegebene Adresse gesandt werden.

 

11.4 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die zwischen dem UNTERNEHMER und dem Besteller abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

 

11.5 Zwischen den Vertragsparteien gelten nur schriftliche Vereinbarungen. Die Abänderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf ebenso der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von dem Schriftformgebot. Mündliche Absprachen haben keine rechtliche Bindung. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass vom UNTERNEHMER eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Zahlungsvereinbarungen, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen.

 

11.6 Der UNTERNEHMER ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Der UNTERNEHMER

hat den Besteller über diese Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Zeitpunkt der

Änderung zumindest einen Monat vor dem Änderungszeitpunkt zu informieren. Die Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt in Kraft, sofern der Besteller der Änderung nicht innerhalb eines Monats ab Information widerspricht.

 

Stand: Juni 2012

 

Fußzeile